Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 30 Verzicht auf Vollstreckungsklausel; Unterlagen
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 25.09.2019 – XII ZB 29/18Vollstreckbarkeit eines polnischen Unterhaltstitels: Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens als Voraussetzung der zeitlichen Anwendbarkeit der Europäischen Unterhaltsverordnung; Eigenständigkeit des Verfahrens auf Kindesunterhalt für die Zeit eines laufenden EhescheidungsverfahrensZitiert von 1
- OLG Hamm, 19.07.2018 – 11 UF 93/18Zitiert von 4
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/30#abs-1 (1) Liegen die Voraussetzungen der Artikel 17 oder 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vor, findet die Vollstreckung aus dem ausländischen Titel statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/30#abs-2 (2) Das Formblatt, das dem Vollstreckungsorgan nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vorzulegen ist, soll mit dem zu vollstreckenden Titel untrennbar verbunden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/30#abs-3 (3) Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 eine Übersetzung oder ein Transkript vorzulegen, so sind diese Unterlagen von einer Person, die in einem der Mitgliedstaaten hierzu befugt ist, in die deutsche Sprache zu übersetzen.